Windparks bringen regionale Wertschöpfung: Jobs, grünen Strom und finanzielle Zuwendungen z. B. durch § 6 EEG. Das haben Kommunen mittlerweile erkannt und möchten aktiv Flächen für Windenergie bereitstellen. Doch was tun, wenn die übergeordnete Planung dem entgegensteht?
Eine Option ist die „kommunalen Öffnungsklausel“, auch Gemeindeöffnungsklausel genannt. Seit Anfang 2024 ermöglicht sie es Kommunen Planungsrecht auf Flächen zu schaffen, die laut Regionalplanung für Windenergie ausgeschlossen sind.
Mara Steinbrink, Syndikusrechtsanwältin und Expertin für Beteiligungsthemen bei BayWa r.e. erklärt, wie die Gemeindeöffnungsklausel funktioniert und worauf es ankommt.
Warum gibt es die Gemeindeöffnungsklausel?
Der Gesetzgeber hat das Planungssystem zur Flächenbereitstellung für die Windenergienutzung umgestellt. Früher konnten Regionalpläne Flächen von der Windenergienutzung ausschließen (Ausschlusswirkung). Seit Februar 2023 dürfen keine neuen Regionalpläne mit Ausschlusswirkung mehr erlassen werden. Die Ausschlusswirkung vorher in Kraft getretener Regionalpläne bleibt allerdings bis zum Erreichen der Flächenziele des Landes oder längstens bis 31.12.2027 bestehen. Die Gemeindeöffnungsklausel ermöglicht es Kommunen bereits in der Zwischenzeit neues Planungsrecht zu schaffen.
Wie funktioniert die Gemeindeöffnungsklausel?
Um die Gemeindeöffnungsklausel anzuwenden, muss die Kommune parallel zur Bauleitplanung das Zielabweichungsverfahren beantragen. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn im Raumordnungsplan keine anderweitige Planung ausgewiesen ist, die mit der Windenergienutzung unvereinbar ist. Unvereinbar sind z. B. Siedlungsbereiche oder Bereiche für die Rohstoffgewinnung. In den meisten Fällen ist ein Zielabweichungsverfahren daher erfolgreich und dauert nicht lange.
Den Antrag für die Gemeindeöffnungsklausel muss die Kommune stellen. Was hat BayWa r.e. als Projektentwickler damit zu tun?
Als Projektentwickler für Windparks in ganz Deutschland unterstützen wir die Kommunen in unseren Projekten bei der Anwendung der Gemeindeöffnungsklausel. Wir beraten zur Bauleitplanung, dem Zielabweichungsverfahren und zur konkreten Potentialfläche. Im Verfahren kommen unabhängige Planungsbüros und Gutachter dazu. Wir stehen den Kommunen auf Wunsch bei jedem Verfahrensschritt zur Seite.
Kann die Gemeindeöffnungsklausel auch nach Erreichen der Flächenziele eingesetzt werden?
Die Gemeindeöffnungsklausel ist bis zum Erreichen der Flächenziele oder längstens bis 31.12.2027 anwendbar. Danach entfällt die Ausschlusswirkung im Regionalplan automatisch. Ab diesem Zeitpunkt können Kommunen ohne Zielabweichungsverfahren durch Bauleitplanungen Flächen für Windenergie ausweisen. Die Flächenziele sind Mindestwerte und stehen der Ausweisung weiterer Flächen nicht entgegen.
Dank der Gemeindeöffnungsklausel können Kommunen jedoch schon jetzt eigenständig Flächen ausweisen. Dadurch kann die Kommune umso schneller von der Wertschöpfung profitieren, die Windenergie für Ihre Region mit sich bringt. Wir unterstützen die Kommunen gerne dabei!